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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Die mit BGBl 1995/470 getroffene Neuregelung des § 27 Abs 1 VwGG unterscheidet sich in Ansehung des Fristenlaufes nicht von der seinerzeitigen Bestimmung. Die Heranziehung der bisherigen in diesem Zusammenhang ergangenen Judikatur ist daher gerechtfertigt. Demnach beginnt die im § 27 VwGG vorgesehene Frist mit der Behebung eines Bescheides, durch die der Weg zu einer Sachentscheidung über das anhängige Rechtsmittel eröffnet wird, erneut zu laufen (Hinweis B 11.6.1976, 1789/74, VwSlg 9074 A/1976, B 7.10.1983, 83/17/0189).
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Binnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120131.X01Im RIS seit
20.11.2000