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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
Weil Tatsachen, die nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens eintreten, keine Wiederaufnahmsgründe darstellen, würde eine Korrektur des Veräußerungsgewinnes voraussetzen, daß das Jahr der Veräußerung entweder noch nicht rechtskräftig veranlagt ist, oder daß aus anderen Gründen eine Wiederaufnahme des Verfahrens für dieses Jahr möglich wäre. In allen anderen Fällen müßten nachträgliche Minderungen, aber auch nachträgliche Erhöhungen des Veräußerungserlöses steuerlich unberücksichtigt bleiben - eine Konsequenz, die mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers, wie er in § 32 Z 2 EStG 1972 bzw § 32 Z 2 EStG 1988 deutlich zum Ausdruck kommt, nicht in Einklang zu bringen wäre. Sohin hat die Behörde zu Unrecht die erst in den auf die Veräußerung folgenden Perioden eingetretene Minderung des Verkaufserlöses rückwirkend bereits im Jahr der Veräußerung und nicht erst durch entsprechende Wertberichtigungen der Kaufpreisforderung in den Folgejahren berücksichtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993130106.X04Im RIS seit
07.06.2001