RS Vwgh 1997/9/17 93/13/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BAO §19 Abs1;
BAO §276 Abs1;
BAO §92 Abs1;
BAO §93;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1998/4, S 256-257;

Rechtssatz

Auch formlose, nicht ohne weiteres als Bescheide erkennbare Erledigungen von Behörden haben Bescheidcharakter, wenn mit ihnen über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes rechtsverbindlich abgesprochen wird (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, Seite 916 ff). Stellt das Finanzamt dem Abgabepflichtigen in einer Zurückweisung seiner Berufung gegen das ein Ersuchen zur Zahlung eines bestimmten Betrages innerhalb einer bestimmten Frist bei sonstiger Exekution beinhaltende Schreiben des Finanzamtes die Neuberechnung der "Erbenhaftung" in Aussicht und weist das Finanzamt in der betreffend die Zurückweisung der Berufung ergangenen abweisenden Berufungsvorentscheidung auf eine vorgenommene "Verminderung" der im genannten Schreiben angeführten Quote hin, so ist der in diesem Schreiben erfolgten Ermittlung der Quote eine behördliche Willensbildung vorausgegangen, wobei das Ergebnis dieser Willensbildung in Verbindung mit der Exekutionsankündigung für den Abgabepflichtigen normative Wirkung hatte. Von einer bloßen Mitteilung ohne rechtsgestaltenden bzw rechtsfeststellenden Inhalt oder einer Erinnerung im genannten Schreiben kann daher keine Rede sein. (Hier: Das Finanzamt erachtet das erwähnte Schreiben nicht als rechtsmittelfähigen Bescheid, sondern als Zahlungsaufforderung und weist aus diesem Grund die dagegen erhobene Berufung zurück).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130038.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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