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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EStG 1972 §7;Rechtssatz
Eine Bindung der belangten Behörde an die Rechtsansicht des VwGH gem § 63 VwGG besteht nur insoweit, als die Rechtsansicht für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides maßgebend, das heißt "tragende Begründung" für die Bescheidaufhebung war. Anschließende, "aus verfahrensökonomischen Gründen" für das fortzusetzende Verfahren erfolgte Ausführungen, wonach die belangte Behörde die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des immateriellen Wirtschaftsgutes und danach die Absetzung für Abnutzung zu ermitteln haben wird, stellen ein sogenanntes "obiter dictum" dar, das von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zwar zweckmäßigerweise zu beachten sein wird, aber keine rechtliche Bindung bewirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993130064.X04Im RIS seit
07.08.2001