RS Vwgh 1997/9/17 96/12/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs3;
BDG 1979 Anl1 Z28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/14 94/12/0301 1 (hier: Keine Parteistellung im Verfahren zur Ernennung auf die Planstelle eines Landesschulinspektors)

Stammrechtssatz

Den in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis BEFINDLICHEN Beamten kommt bei einer bestimmten rechtlichen Verdichtung ein Rechtsanspruch auf inhaltliche Überprüfung der Verwendungsgruppenzuordnung auch dann zu, wenn deren Änderung begehrt wird (Hinweis E VS 26.6.1974, 991/72, VwSlg 8643 A/1974, E 29.11.1993, 91/12/0240 und E 23.6.1993, 92/12/0133). Eine solche rechtliche Verdichtung ist dann gegeben, wenn die für die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen iVm der PT - Zuordnungsverordnung (hier: PTZV 1993) maßgebenden Aspekte normativ gefaßt sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt oder ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120190.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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