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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litcLeitsatz
Feststellung der Zuständigkeit des UVS Wien zur Entscheidung über eine Berufung gegen die Nichterfüllung der Auskunftspflicht wegen Übertretung des Wr ParkometerG; Sitz der anfragenden Behörde als Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung; Zurückweisung der Beschwerde in derselben Sache aufgrund Aufhebung des der Kompetenzfeststellung entgegenstehenden behördlichen Aktes (hier: Zurückweisung der Berufung)Rechtssatz
Feststellung der Zuständigkeit des UVS Wien zur Entscheidung über eine Berufung wegen Übertretung des §1a Wr ParkometerG.
Da dem Zulassungsbesitzer dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.95, Z95/17/0211, folgend verschiedene Handlungsalternativen zur Erfüllung der Auskunftspflicht zur Verfügung stehen und allen diesen Handlungsalternativen gemeinsam ist, daß die Auskunftspflicht erst dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist, ist Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist nämlich - so auch schon der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis - die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen (ebenso jüngst im verstärkten Senat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 31.01.96, Z93/03/0156, zur vergleichbaren Bestimmung des §103 Abs2 KFG 1967).
Da demnach der Ort, an dem der Täter im vorliegenden Fall hätte handeln sollen, der Sitz des Magistrats der Stadt Wien in Wien ist, folgt daraus die Zuständigkeit des UVS Wien nach §51 Abs1 VStG, über die Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien zu erkennen.
Da der Antrag gemäß Art138 Abs1 litc B-VG zulässig ist und bereits gemäß §51 VfGG der "dem Erkenntnis entgegenstehende behördliche Akt" aufzuheben war, war die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Verfahren, Kurzparkzone, Parkometerabgabe, Verwaltungsstrafrecht, Zuständigkeit örtliche, AuskunftspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B545.1995Dokumentnummer
JFR_10039389_95B00545_2_01