RS Vwgh 1997/9/17 97/12/0293

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/06/14 95/12/0116 2 (Hier: Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsrates der OÖ Lehrerfürsorge, Krankenfürsorge und Unfallfürsorge)

Stammrechtssatz

§ 18 Abs 4 AVG unterscheidet nicht zwischen monokratischen Behörden und Kollegialbehörden, sondern gilt für die Ausfertigung jeder schriftlichen Willensäußerung einer Behörde. Es ist daher für die zu lösende Rechtsfrage der Folgen einer fehlerhaften Ausfertigung ohne Bedeutung, daß bei Kollegialbehörden mit der "Genehmigung" iSd § 18 Abs 4 Satz 1 AVG (die regelmäßig durch den Vorsitzenden des Kollegialorgans erfolgt - vgl auch § 30 GO PV iVm § 17 GO PV) beurkundet wird, daß das dazu berufene Kollegialorgan den der ausgefertigten Erledigung zugrundeliegenden Beschluß getroffen hat (Hinweis E 28.11.1990, 90/02/0115, und E 22.4.1993, 92/09/0315, sowie B VfGH 26.9.1989, B 3/87 = VfSlg 12139).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120293.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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