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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1995/06/14 95/12/0116 2 (Hier: Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsrates der OÖ Lehrerfürsorge, Krankenfürsorge und Unfallfürsorge)Stammrechtssatz
§ 18 Abs 4 AVG unterscheidet nicht zwischen monokratischen Behörden und Kollegialbehörden, sondern gilt für die Ausfertigung jeder schriftlichen Willensäußerung einer Behörde. Es ist daher für die zu lösende Rechtsfrage der Folgen einer fehlerhaften Ausfertigung ohne Bedeutung, daß bei Kollegialbehörden mit der "Genehmigung" iSd § 18 Abs 4 Satz 1 AVG (die regelmäßig durch den Vorsitzenden des Kollegialorgans erfolgt - vgl auch § 30 GO PV iVm § 17 GO PV) beurkundet wird, daß das dazu berufene Kollegialorgan den der ausgefertigten Erledigung zugrundeliegenden Beschluß getroffen hat (Hinweis E 28.11.1990, 90/02/0115, und E 22.4.1993, 92/09/0315, sowie B VfGH 26.9.1989, B 3/87 = VfSlg 12139).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120293.X01Im RIS seit
20.11.2000