RS Vwgh 1997/9/17 95/13/0245

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z7;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Betreffend Aufwendungen für das Werk "Who is Who in Österreich" ist festzustellen, daß Aufwendungen für die Abnahme einer bestimmten Anzahl von Ausgaben dieses Werkes dafür geleistet werden, daß das Werk eine Einschaltung über die eigene Person enthält. Schon im Hinblick auf den beschränkten Abnehmerkreis - im wesentlichen die darin erwähnten Personen - kann ein die Wertschätzung für die eigene Person bei weitem übersteigender Werbecharakter dieser Aufwendungen für einen politischen Funktionär nicht erkannt werden. Die Aufwendungen für dieses Werk stellen daher Ausgaben für die Lebensführung iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130245.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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