RS Vwgh 1997/9/17 95/13/0034

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/14 90/14/0034 1

Stammrechtssatz

Eine Subvention, die ein Steuerpflichtiger aus betrieblichem Anlaß erhält (hier eine Subvention zur Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten, nicht als unmittelbares Entgelt für eine bestimmte Leistung), bewirkt eine Erhöhung des Betriebsvermögens und stellt eine Betriebseinnahme dar (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriß des Österreichischen Steuerrechtes I, 04te Auflage, Seite 84). Der Anspruch auf die Zuwendung ist zu aktivieren, wenn am Bilanzstichtag alle Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, also der Anspruch entstanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130034.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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