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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/14 90/14/0034 1Stammrechtssatz
Eine Subvention, die ein Steuerpflichtiger aus betrieblichem Anlaß erhält (hier eine Subvention zur Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten, nicht als unmittelbares Entgelt für eine bestimmte Leistung), bewirkt eine Erhöhung des Betriebsvermögens und stellt eine Betriebseinnahme dar (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriß des Österreichischen Steuerrechtes I, 04te Auflage, Seite 84). Der Anspruch auf die Zuwendung ist zu aktivieren, wenn am Bilanzstichtag alle Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, also der Anspruch entstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130034.X03Im RIS seit
07.06.2001