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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §217 Abs1;Rechtssatz
Unzutreffend ist das Argument, nach Abgabe eines Anbringens beim unzuständigen Finanzamt stünde es nicht mehr "in der Macht des Abgabepflichtigen", über das Schriftstück zu verfügen. Selbst für den sehr unwahrscheinlichen Fall, daß der Beamte der Einlaufstelle des Finanzamtes sich geweigert hätte, das von ihm selbst als fehlgeleitetes Schriftstück bezeichnete Anbringen dem Mitarbeiter des Abgabepflichtigen auf dessen Verlangen wiederum zurückzugeben, damit es dieser unter Beachtung der ihm zumutbaren Vorsicht noch fristgerecht beim zuständigen Finanzamt hätte einreichen können - eine derartige Vorgangsweise ist als Alternative ausdrücklicn im § 50 Abs 1 BAO vorgesehen - hätte noch immer die Möglichkeit bestanden, dem zuständigen Finanzamt fristgerecht eine weitere Ausfertigung der Umsatzsteuervoranmeldung zuzuleiten. Die verspätete Gutschrift der Vorsteuer und damit die verspätete Entrichtung der fälligen Selbstbemessungsabgaben ist daher in erster Linie auf ein dem Abgabepflichtigen zuzurechnendes Fehlverhalten seines Mitarbeiters und nicht auf ein solches der Abgabenbehörde zurückzuführen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993130049.X03Im RIS seit
11.07.2001