RS Vfgh 1996/6/11 KI-15/95

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
VwGG §34

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof mangels Legitimation des Einschreiters; kein Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes mangels Verneinung der Zuständigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Verneint der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin, sondern weist er die Beschwerde etwa mangels Legitimation (VfSlg 383/1925), mangels Parteieigenschaft (VfSlg 3490/1959) oder wegen entschiedener Sache (VfGH 27.11.95 KI-11/95) zurück, so sind die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes nicht gegeben (s auch VfGH 21.06.95 KI-8/93; 04.10.95 KI-9/94).

Letzteres trifft auf den vorliegenden Fall zu: Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde des Antragstellers nicht aus dem Grund der Unzuständigkeit zurück, sondern gemäß §34 Abs1 VwGG mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung, da die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gleich bliebe, eine Verletzung in seinen Rechten also nicht möglich sei.

Entscheidungstexte

  • K I-15/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.1996 K I-15/95

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:KI15.1995

Dokumentnummer

JFR_10039389_95K0I015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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