TE Vfgh Beschluss 2004/12/16 B1529/04

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Spruch

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem bekämpften Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg wurde der auf §75 Fremdengesetz 1997 (FrG) gestützte Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass er in Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß §57 Abs1 oder 2 FrG bedroht ist, wegen Nichtvorliegens der Antragsvoraussetzungen zurückgewiesen.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Gemäß §75 Abs4 FrG darf der Fremde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag in den betreffenden Staat nicht abgeschoben werden. Da die Abschiebung des Beschwerdeführers jedoch bereits (am 11. Dezember 2004) erfolgt ist, ist der bekämpfte Bescheid einem "Vollzug" iS des §85 Abs2 VfGG nicht mehr zugänglich.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1529.2004

Dokumentnummer

JFT_09958784_04B01529_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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