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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein tauglicher Beweisantrag hat nicht nur das Beweismittel, sondern auch das Beweisthema zu nennen (Hinweis E 2.3.1993, 92/14/0182). Von der Aufnahme gegebenenfalls beantragter Beweise ist ua dann abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt oder unerheblich sind. "Bezüge" auf Personen allein stellen noch keinen tauglichen Beweisantrag dar.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993130180.X01Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
16.09.2008