RS Vwgh 1997/9/17 93/13/0077

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4 Z1 lita;
GewStG §7 Z6;

Rechtssatz

§ 7 Z 6 GewStG dient der Angleichung der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage bei personenbezogenen Kapitalgesellschaften einerseits und Personengesellschaften andererseits. Während nämlich Vergütungen, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft erhält, gem § 23 Z 2 EStG 1988 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen und somit nicht als Betriebsausgaben der Gesellschaft abzugsfähig sind, stellen gleichartige Vergütungen bei Kapitalgesellschaften stets Betriebsausgaben dar, die im Falle der wesentlichen Beteiligung des Gesellschafters - darin besteht das Merkmal der Personenbezogenheit einer Kapitalgesellschaft - durch die im § 7 Z 6 GewStG enthaltene Hinzurechnungsvorschrift wiederum neutralisiert werden sollen (Hinweis E VfGH 15.3.1963, B 241/1962, VfSlg 4379/1963; E VfGH 5.3.1984, B 434, 156/80). Pflichtbeiträge zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowohl bei Einzelunternehmen wie auch bei Personengesellschaftern finden als Betriebsausgaben Berücksichtigung (vgl § 4 Abs 4 Z 1 lit a EStG 1988), sodaß der Zweck der gewerbesteuerlichen Gleichstellung von personenbezogenen Kapitalgesellschaften mit Personengesellschaften einer Hinzurechnung solcher Beträge entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130077.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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