RS Vwgh 1997/9/17 93/13/0033

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 impl;
EStG 1972 §20 Abs1 impl;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/20 90/14/0229 1 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Aufwendungen für ein im Wohnhaus des Abgabepflichtigen gelegenes Arbeitszimmer sind als Werbungskosten anzuerkennen, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und überdies ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 68 zu § 16, Stichwort Arbeitszimmer). Der beruflichen Nutzung (nahezu) ausschließlich dienende Einrichtungsgegenstände führen ebenfalls zu Werbungskosten (Hinweis E 31.5.1994, 91/14/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130033.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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