RS Vwgh 1997/9/17 93/13/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1997
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §7 Abs1;

Rechtssatz

Sind die Wertkomponenten, auf denen der Firmenwert beruht (zB der gute Ruf des Unternehmens, die bestehenden Geschäftsverbindungen, eine gesicherte Auftragslage etc) zum überwiegenden Teil nicht auf die persönlichen unternehmerischen Fähigkeiten und Leistungen des Rechtsvorgängers zurückzuführen, so ist die Abnutzbarkeit des Firmenwertes zu verneinen. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn die Annahme berechtigt ist, daß der erworbene Firmenwert auch dann als solcher erhalten bleibt (und daher bei einer allfälligen Weiterveräußerung des Betriebes wiederum wertmäßig im Veräußerungserlös enthalten wäre), wenn beim Rechtsnachfolger jene persönlichen unternehmerischen Fähigkeiten und Leistungen weggedacht werden, die üblicherweise für den wirtschaftlichen Erfolg einer Unternehmertätigkeit kennzeichnend sind (Hinweis E 3.12.1986, 84/13/0289). Der Firmenwert ist wie jedes andere Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens dem Betriebsinhaber zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn die Wertkomponenten, aus denen er besteht, weitgehend oder auch zur Gänze der Tätigkeit von Dienstnehmern des Betriebsinhabers zu verdanken sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130064.X02

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten