RS Vwgh 1997/9/17 94/13/0076

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §70 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Da § 70 Abs 2 Z 2 EStG 1988 die Besteuerung mit festen Prozentsätzen (10 Prozent bzw 20 Prozent) des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge vorsieht, kommt eine Kürzung um Werbungskosten nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130076.X02

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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