RS Vwgh 1997/9/17 96/13/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §10;
EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs1;
GehG 1956 §60a Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/07/09 94/13/0041 2

Stammrechtssatz

Nach § 60a Abs 3 GehG 1956 handelt es sich bei der Erzieherzulage keineswegs um einen Zuschlag zur Nachtarbeit iSd § 68 Abs 1 EStG 1988; im Hinblick auf die Komplexität der mit der Erzieherzulage abgegoltenen Dienstleistungen kann dabei auch eine allenfalls als Zuschlag für die Nachtarbeit anzusehende Tangente nicht ermittelt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996130070.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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