RS Vwgh 1997/9/17 93/13/0033

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;

Rechtssatz

Befindet sich in einer Wohnung neben Schlafzimmer, Küche und den üblichen sanitären Nebenräumlichkeiten nur EIN Wohnraum, so spricht schon dieser Umstand gegen die der Lebenserfahrung widersprechenden Annahme einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Nutzung dieses Raumes für berufliche Zwecke. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des Abgabepflichtigen, einen von der Lebenserfahrung abweichenden Sachverhalt, nämlich die (nahezu) ausschließliche betriebliche Nutzung des einzigen Wohnzimmers einer sonst Wohnzwecken dienenden Wohnung, durch geeignetes Vorbringen nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen. Eine Manuduktionspflicht der Abgabenbehörde besteht diesbezüglich nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130033.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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