RS Vwgh 1997/9/17 93/13/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §217 Abs1;
BAO §221 Abs1;
BAO §236 Abs1;
BAO §50 Abs1;
UStG 1972 §21 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist regelmäßig nicht Aufgabe eines in der Einlaufstelle eines Finanzamtes beschäftigten Organs, die Zuständigkeit für diverse Anbringen in der Weise wahrzunehmen, daß es umgehend selbst eine allfällige Weiterleitung gemäß § 50 Abs 1 BAO verfügt. Vielmehr wird das Geschäftsstück über die Kanzlei zunächst jenem Referat zuzuleiten sein, welches von seinem Aufgabenbereich her gesehen am ehesten für eine Bearbeitung in Betracht kommt. Bedenkt man, daß die behördeninterne Bearbeitung von Geschäftsstücken auch ohne unnötigen Aufschub leicht einige Tage in Anspruch nehmen kann und die Weiterleitung gemäß § 50 Abs 1 BAO ausdrücklich "auf Gefahr des Einschreiters" zu erfolgen hat, wobei die für die Beförderung erforderliche Zeit ebenfalls einzubeziehen ist, dann kann dem Abgabepflichtigen nicht gefolgt werden, wenn er unter dem Aspekt der Toleranzbestimmung des § 221 Abs 1 BAO meint, er hätte darauf vertrauen dürfen, daß die am letzten Tag der hiezu gesetzlich vorgesehenen Frist beim unzuständigen Finanzamt abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung noch zu einer zeitgerechten Überrechnung und damit zum Entstehen eines Guthabens beim zuständigen Finanzamt führen werde.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130049.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten