RS Vwgh 1997/9/17 94/13/0001

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, daß nicht jede berufliche Tätigkeit in gleicher Weise oder in gleichem Ausmaß mit Belastungen und Strapazen für den menschlichen Körper verbunden ist; dementsprechend kann auch der Aufwand für die regelmäßige Körperpflege ein unterschiedliches zeitliches und finanzielles Ausmaß erforderlich machen. Dies ändert aber nichts daran, daß Aufwendungen, die der üblichen Körperpflege dienen, stets in vollem Umfang zu den gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130001.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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