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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, daß nicht jede berufliche Tätigkeit in gleicher Weise oder in gleichem Ausmaß mit Belastungen und Strapazen für den menschlichen Körper verbunden ist; dementsprechend kann auch der Aufwand für die regelmäßige Körperpflege ein unterschiedliches zeitliches und finanzielles Ausmaß erforderlich machen. Dies ändert aber nichts daran, daß Aufwendungen, die der üblichen Körperpflege dienen, stets in vollem Umfang zu den gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994130001.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.07.2018