RS Vwgh 1997/9/17 93/13/0050

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §14 Abs1 idF 1992/448;
BAO §289 Abs2;
BAO §4 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde ist verpflichtet, bei der Entscheidung über einen Haftungsfall iSd § 14 BAO das im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung geltende Recht anzuwenden. Bei einer solchen Entscheidung wird nämlich nicht darüber abgesprochen, ob die Haftung des Abgabepflichtigen im Zeitpunkt der Betriebsübergabe bestanden hat, sondern eine derartige Haftung für den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ausgesprochen. Die Betriebsübergabe stellt lediglich einen Teil des gegebenen Sachverhaltes dar, der von der Berufungsbehörde in der Richtung beurteilt werden muß, ob er zusammen mit den weiteren Sachverhaltselementen nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zur Verwirklichung des Haftungstatbestandes führt (Hinweis E 19.9.1995, 95/14/0038).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130050.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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