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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Rechtsmittelbehörde ist verpflichtet, bei der Entscheidung über einen Haftungsfall iSd § 14 BAO das im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung geltende Recht anzuwenden. Bei einer solchen Entscheidung wird nämlich nicht darüber abgesprochen, ob die Haftung des Abgabepflichtigen im Zeitpunkt der Betriebsübergabe bestanden hat, sondern eine derartige Haftung für den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ausgesprochen. Die Betriebsübergabe stellt lediglich einen Teil des gegebenen Sachverhaltes dar, der von der Berufungsbehörde in der Richtung beurteilt werden muß, ob er zusammen mit den weiteren Sachverhaltselementen nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zur Verwirklichung des Haftungstatbestandes führt (Hinweis E 19.9.1995, 95/14/0038).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993130050.X01Im RIS seit
11.07.2001