RS Vwgh 1997/9/17 95/13/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1997
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z3 impl;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0035 E 22. Jänner 1985 VwSlg 5951 F/1985 RS 6

Stammrechtssatz

Das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw - zuteil werden läßt. Eine andere Betrachtung wäre lediglich bei der Bewirtung von Arbeitnehmern des politischen Funktionärs angezeigt (Hinweis auf E vom 31.5.1983, 83/14/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130245.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten