RS Vwgh 1997/9/17 95/13/0034

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1972 §15 Abs1;
EStG 1972 §22;
EStG 1972 §25 Abs1;
EStG 1972 §25 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1988 §15 Abs1;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §25 Abs1;
EStG 1988 §25 Abs2;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;

Rechtssatz

Ein Merkmal der Entgeltlichkeit ist für den Begriff einer Betriebseinnahme nicht erforderlich. So liegen insb auch Betriebseinnahmen vor, wenn ein Steuerpflichtiger unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen von einem Geschäftspartner erhält, die über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehen (Hinweis zB Doralt, EStG/3, § 4 Tz 222). Nichts anderes kann für einen Abgabepflichtigen in einem kausalen Zusammenhang mit seiner schriftstellerischen Tätigkeit zugeflossene Leistungen des genannten Sozialfonds der "Staatlich genehmigten Literarischen Verwertungsgesellschaft" GmbH gelten. Eine solche Auslegung des Betriebseinnahmenbegriffes ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, da aus § 25 Abs 1 EStG 1972 und § 25 Abs 1 EStG 1988 - im Zusammenhalt mit der Klarstellung im Abs 2 dieser Gesetzesstellen - ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber jede Form eines Ruhebezuges oder Versorgungsbezuges im weitesten Sinne der Steuer unterwerfen wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130034.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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