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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Abweisung eines Antrags auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern aufgrund bereits erfolgten Zuspruchs der Verfahrenskosten; Barauslagen im zugesprochenen Kostenbetrag enthaltenRechtssatz
Abweisung des Antrags auf vorläufige Berichtigung notwendiger Barauslagen aus Amtsgeldern gemäß §64 Abs1 Z1 litf ZPO in Höhe von S 37,50 (Portospesen).
Mit E v 04.10.94 wurden dem Beschwerdeführer die mit S 15.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens zugesprochen.
Da die angefallenen Barauslagen im zugesprochenen Kostenbetrag enthalten sind, mußte der Antrag auf vorläufige Berichtigung dieser Barauslagen aus Amtsgeldern abgewiesen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1847.1993Dokumentnummer
JFR_10039389_93B01847_2_01