RS Vfgh 1996/6/11 B1847/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1996
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern aufgrund bereits erfolgten Zuspruchs der Verfahrenskosten; Barauslagen im zugesprochenen Kostenbetrag enthalten

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf vorläufige Berichtigung notwendiger Barauslagen aus Amtsgeldern gemäß §64 Abs1 Z1 litf ZPO in Höhe von S 37,50 (Portospesen).

Mit E v 04.10.94 wurden dem Beschwerdeführer die mit S 15.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens zugesprochen.

Da die angefallenen Barauslagen im zugesprochenen Kostenbetrag enthalten sind, mußte der Antrag auf vorläufige Berichtigung dieser Barauslagen aus Amtsgeldern abgewiesen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1847.1993

Dokumentnummer

JFR_10039389_93B01847_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten