RS Vwgh 1997/9/17 93/13/0066

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §53 Abs9;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß für eine Qualifikation eines Grundstückes als ein zum Feststellungsstichtag im Zustand der Bebauung befindliches "das Vorhandensein benützungsfertiger Gebäude oder Gebäudeteile vorausgesetzt" werde. Die in § 53 Abs 9 BewG ersterwähnten, auf einem Grundstück befindlichen benützungsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile können nicht mit den (zweiterwähnten) Gebäuden und Gebäudeteilen, deren Kosten bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind, gleichgesetzt werden, weil sonst einerseits diese Gebäude oder Gebäudeteile doppelt erfaßt würden und andererseits § 53 Abs 9 zweiter Satz BewG unverständlich, ja zu § 53 Abs 9 erster Satz BewG geradezu widersprüchlich wäre, weil diesfalls auf erst künftig benützungsfertig werdende Gebäude und Gebäudeteile Bezug genommen würde, obwohl die gleichen Gebäude zum Feststellungsstichtag bereits benützungsfertig waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130066.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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