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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §53 Abs9;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß für eine Qualifikation eines Grundstückes als ein zum Feststellungsstichtag im Zustand der Bebauung befindliches "das Vorhandensein benützungsfertiger Gebäude oder Gebäudeteile vorausgesetzt" werde. Die in § 53 Abs 9 BewG ersterwähnten, auf einem Grundstück befindlichen benützungsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile können nicht mit den (zweiterwähnten) Gebäuden und Gebäudeteilen, deren Kosten bis zum Feststellungszeitpunkt entstanden sind, gleichgesetzt werden, weil sonst einerseits diese Gebäude oder Gebäudeteile doppelt erfaßt würden und andererseits § 53 Abs 9 zweiter Satz BewG unverständlich, ja zu § 53 Abs 9 erster Satz BewG geradezu widersprüchlich wäre, weil diesfalls auf erst künftig benützungsfertig werdende Gebäude und Gebäudeteile Bezug genommen würde, obwohl die gleichen Gebäude zum Feststellungsstichtag bereits benützungsfertig waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993130066.X02Im RIS seit
14.01.2002