RS Vwgh 1997/9/17 93/13/0059

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Im konkreten Fall ist zu beachten, daß die strittigen Aufwendungen zur Gänze jenem Bereich zuzuordnen sind, bei dem gemäß § 20 EStG 1988 eine Abgrenzung der durch den Betrieb (Beruf) einerseits und die private Lebensführung andererseits veranlaßten Aufwendungen in besonderer Weise geboten ist. Sowohl unter dem Begriff "Fachliteratur" als auch unter den Begriffen "Kurse" und "Werbung" finden sich häufig Aufwendungen, die in Wahrheit den Bereich der privaten Lebensführung betreffen oder als sogenannter Repräsentationsaufwand steuerlich nicht abzugsfähig sind. Eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung durch die Abgabenbehörde kann gerade in diesem Bereich nicht als entbehrlich bezeichnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130059.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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