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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die einem Personengesellschafter von seiner Gesellschaft ersetzt werden, gem § 23 Z 2 EStG 1988 einem Abzugsverbot unterliegen. Vielmehr handelt es sich dabei zwar einerseits um einen sogenannten "Gewinnvoraus", andererseits aber um Sonderbetriebsausgaben des betreffenden Gesellschafters und mindern als solche sowohl den insgesamt erzielten Gewinn der Personengesellschaft als auch deren Gewerbesteuerbemessungsgrundlage. Die Hinzurechnung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gem § 7 Z 6 GewStG führt daher in der Tat dazu, daß Beträge, die bei einem Einzelunternehmer und bei Personengesellschaftern die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage mindern, bei personenbezogenen Kapitalgesellschaften mit Gewerbesteuer belastet werden. Dieser Umstand bietet aber keinen Anlaß zu Bedenken aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes, weil die Wahl der Rechtsform, in der ein Unternehmen geführt wird, in verschiedensten Bereichen auch Auswirkungen auf die steuerliche Belastung einer sonst gleichgearteten Unternehmertätigkeit hat. Bei der Wahl sind daher Vorteile und Nachteile gegeneinander abzuwägen. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, daß an sich vergleichbare Steuerbemessungsgrundlagen bei den einzelnen Rechtsträgern ein unterschiedliches Ausmaß haben bzw daß unterschiedliche Steuerbegünstigungen oder Steuerbelastungen zum Tragen kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993130077.X03Im RIS seit
07.06.2001