RS Vwgh 1997/9/17 93/13/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1997
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4 Z1 lita;
GewStG §7 Z6;
GSVG 1978;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die einem Personengesellschafter von seiner Gesellschaft ersetzt werden, gem § 23 Z 2 EStG 1988 einem Abzugsverbot unterliegen. Vielmehr handelt es sich dabei zwar einerseits um einen sogenannten "Gewinnvoraus", andererseits aber um Sonderbetriebsausgaben des betreffenden Gesellschafters und mindern als solche sowohl den insgesamt erzielten Gewinn der Personengesellschaft als auch deren Gewerbesteuerbemessungsgrundlage. Die Hinzurechnung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gem § 7 Z 6 GewStG führt daher in der Tat dazu, daß Beträge, die bei einem Einzelunternehmer und bei Personengesellschaftern die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage mindern, bei personenbezogenen Kapitalgesellschaften mit Gewerbesteuer belastet werden. Dieser Umstand bietet aber keinen Anlaß zu Bedenken aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes, weil die Wahl der Rechtsform, in der ein Unternehmen geführt wird, in verschiedensten Bereichen auch Auswirkungen auf die steuerliche Belastung einer sonst gleichgearteten Unternehmertätigkeit hat. Bei der Wahl sind daher Vorteile und Nachteile gegeneinander abzuwägen. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, daß an sich vergleichbare Steuerbemessungsgrundlagen bei den einzelnen Rechtsträgern ein unterschiedliches Ausmaß haben bzw daß unterschiedliche Steuerbegünstigungen oder Steuerbelastungen zum Tragen kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130077.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten