RS Vwgh 1997/9/17 97/12/0292

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

L26004 Lehrer/innen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
LKUFG OÖ 1983 §39 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/06/14 95/12/0116 2 (hier betreffend Aufsichtsrat der OÖ Lehrerfürsorge, Krankenfürsorge und Unfallfürsorge)

Stammrechtssatz

§ 18 Abs 4 AVG unterscheidet nicht zwischen monokratischen Behörden und Kollegialbehörden, sondern gilt für die Ausfertigung jeder schriftlichen Willensäußerung einer Behörde. Es ist daher für die zu lösende Rechtsfrage der Folgen einer fehlerhaften Ausfertigung ohne Bedeutung, daß bei Kollegialbehörden mit der "Genehmigung" iSd § 18 Abs 4 Satz 1 AVG (die regelmäßig durch den Vorsitzenden des Kollegialorgans erfolgt - vgl auch § 30 GO PV iVm § 17 GO PV) beurkundet wird, daß das dazu berufene Kollegialorgan den der ausgefertigten Erledigung zugrundeliegenden Beschluß getroffen hat (Hinweis E 28.11.1990, 90/02/0115, und E 22.4.1993, 92/09/0315, sowie B VfGH 26.9.1989, B 3/87 = VfSlg 12139).

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenBehördenbezeichnung Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120292.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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