RS Vwgh 1997/9/17 94/13/0001

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Aufwendungen zur Aufrechterhaltung der normalen Körperfunktionen, wozu auch Kraft und Beweglichkeit zählen, sind den im § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzurechnen. Bei Personen, deren Berufausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschittliche körperliche Leistungsfähigkeit (Kraft, Ausdauer, Bewegungsablauf, Geschicklichkeit etc) erforderlich macht, muß jedoch eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise Platz greifen. Es kann nicht ernstlich in Abrede gestellt werden, daß zB Leistungssportlern durch das erforderliche Training (regelmäßig auch durch Beiziehen eines Trainers) ein finanzieller Aufwand erwächst, der deutlich über jenem liegt, der für die private Lebensführung als üblich bezeichnet werden kann. Wird eine solche sportliche Tätigkeit als Beruf ausgeübt und werden mit ihr Einkünfte iSd EStG erzielt, so dienen die Aufwendungen für das Training iSd § 16 Abs 1 EStG 1988 zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen und stellen daher Werbungskosten dar. Gleichartige Überlegungen können auch auf Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen zutreffen, wenn in berufsspezifischer Weise jene Fähigkeiten geübt und trainiert werden, die für die Berufsausübung erforderlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130001.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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