RS Vwgh 1997/9/17 96/12/0005

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §229 Abs3;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/18 91/12/0231 5 (hier: Im Rahmen des PT-Schemas ist zur Frage der Gleichwertigkeit auch noch auf die Unterteilung der VGr in Dienstzulagengruppen nach der PTZV Bedacht zu nehmen)

Stammrechtssatz

Nur der Wegfall einer Leitungsfunktion im engeren Sinne stellt eine objektive Ungleichwertigkeit zweier Verwendungen innerhalb der selben Verwendungsgruppe iSd § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 dar (Hinweis: E 17.3.1986, 85/12/0089). Bei Funktionen auf unterster Ebene bei einer nachgeordneten Dienststelle kommt es auf den Funktionsunterschied Leitung/Stellvertretung nicht an (hier: Abteilungskommandant der Krankenabteilung eines landesgerichtlichen Gefangenenhauses/Stellvertretung des Abteilungskommandanten des ersten Stocks des Gefangenenhauses).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120005.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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