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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z3 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0035 E 22. Jänner 1985 VwSlg 5951 F/1985 RS 5Stammrechtssatz
Unter Repräsentationsaufwendungen sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfielen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130245.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011