RS Vwgh 1997/9/17 93/13/0036

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §983;
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z3;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §23;
EStG 1972 §27;
LiebhabereiV 1993;

Rechtssatz

Auch besonders risikoreiche Aktivitäten, bei denen im besonderen Maße mit wirtschaftlichen Rückschlägen gerechnet werden muß, kommen als Einkunftsquellen in Betracht. Es entspricht den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, daß besonders risikoreiche, dafür aber meist mit hohen Renditeerwartungen verbundene Darlehensgewährungen gerade dann zum Tragen kommen, wenn die benötigten finanziellen Mittel vom üblichen Kapitalmarkt nicht (mehr) zur Verfügung gestellt werden. Gerade das Fehlen ausreichender Sicherheiten veranlaßt Personen, die nicht mehr kreditwürdig sind, solche Geschäftspartner als Geldverleiher in Anspruch zu nehmen, die mit Rücksicht auf das hohe Risiko auch entsprechend hohe Renditen verlangen. So gesehen können auch insolvente Unternehmer, die es verstehen, ihre prekäre finanzielle Situation zu verschleiern, Geldgeber finden, ohne daß die zustandekommenden Geldgeschäfte als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu beurteilen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130036.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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