Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §983;Rechtssatz
Auch besonders risikoreiche Aktivitäten, bei denen im besonderen Maße mit wirtschaftlichen Rückschlägen gerechnet werden muß, kommen als Einkunftsquellen in Betracht. Es entspricht den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, daß besonders risikoreiche, dafür aber meist mit hohen Renditeerwartungen verbundene Darlehensgewährungen gerade dann zum Tragen kommen, wenn die benötigten finanziellen Mittel vom üblichen Kapitalmarkt nicht (mehr) zur Verfügung gestellt werden. Gerade das Fehlen ausreichender Sicherheiten veranlaßt Personen, die nicht mehr kreditwürdig sind, solche Geschäftspartner als Geldverleiher in Anspruch zu nehmen, die mit Rücksicht auf das hohe Risiko auch entsprechend hohe Renditen verlangen. So gesehen können auch insolvente Unternehmer, die es verstehen, ihre prekäre finanzielle Situation zu verschleiern, Geldgeber finden, ohne daß die zustandekommenden Geldgeschäfte als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu beurteilen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993130036.X01Im RIS seit
07.06.2001