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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/08/02 93/13/0085 3Stammrechtssatz
Für den Geltungsbereich der Bestimmung des § 10 Abs 3 EStG 1988 ist allein nach der tatsächlichen Geschäftsführung zu beurteilen, ob die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern den ausschließlichen Betriebsgegenstand bildet, ohne daß es bei einer Handelsgesellschaft hiezu auf die gesellschaftsvertragliche Festlegung des Unternehmensgegenstandes ankäme (Hinweis Doralt, EStG, Kommentar, 02te Aufl, Teil 1 und 2, Textziffer 56 zu § 10 EStG 1988). (Abgehen von dem zu § 10 Abs 2 Z 1 EStG 1972 ergangenen E 20.12.1994, 94/14/0135, RS 1, 4, 5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130027.X01Im RIS seit
20.11.2000