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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §217 Abs1;Rechtssatz
Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erfolgte persönlich durch einen Mitarbeiter des Abgabepflichtigen am LETZTEN Tag der Frist, die für die Entrichtung jener Selbstbemessungsabgaben gesetzlich vorgesehen war, deren unterbliebene fristgerechte Entrichtung zur Vorschreibung des Säumniszuschlages geführt hat. Unter diesen Umständen ist es unverständlich, daß der Abgabepflichtige bzw sein Mitarbeiter darauf vertraute, die im § 50 Abs 1 BAO vorgesehene Weiterleitung der UVA an das zuständige Finanzamt würde fristgerecht erfolgen. Selbst steuerlich wenig versierte Abgabepflichtige würden kaum annehmen, daß ein an einem bestimmten Tag bei einem unzuständigen Finanzamt eingereichtes Anbringen durch Weiterleitung an das zuständige Finanzamt bei diesem noch am selben Tag einlangt. (Hier: Der Abgabepflichtige erblickt die Unbilligkeit der Vorschreibung des Säumniszuschlages darin, daß diese auf die verzögerte Weiterleitung der UVA mit dem darin enthaltenen Überrechnungsantrag an das zuständige Finanzamt zurückzuführen sei; Unbilligkeit hier nicht gegeben).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993130049.X01Im RIS seit
11.07.2001