RS Vwgh 1997/9/17 93/13/0049

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §217 Abs1;
BAO §236 Abs1;
BAO §50 Abs1;
UStG 1972 §21 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erfolgte persönlich durch einen Mitarbeiter des Abgabepflichtigen am LETZTEN Tag der Frist, die für die Entrichtung jener Selbstbemessungsabgaben gesetzlich vorgesehen war, deren unterbliebene fristgerechte Entrichtung zur Vorschreibung des Säumniszuschlages geführt hat. Unter diesen Umständen ist es unverständlich, daß der Abgabepflichtige bzw sein Mitarbeiter darauf vertraute, die im § 50 Abs 1 BAO vorgesehene Weiterleitung der UVA an das zuständige Finanzamt würde fristgerecht erfolgen. Selbst steuerlich wenig versierte Abgabepflichtige würden kaum annehmen, daß ein an einem bestimmten Tag bei einem unzuständigen Finanzamt eingereichtes Anbringen durch Weiterleitung an das zuständige Finanzamt bei diesem noch am selben Tag einlangt. (Hier: Der Abgabepflichtige erblickt die Unbilligkeit der Vorschreibung des Säumniszuschlages darin, daß diese auf die verzögerte Weiterleitung der UVA mit dem darin enthaltenen Überrechnungsantrag an das zuständige Finanzamt zurückzuführen sei; Unbilligkeit hier nicht gegeben).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130049.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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