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21/03 GesmbH-RechtNorm
GewStG §7 Z6;Rechtssatz
Die gesamte Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ist im Interesse der Gesellschaft gelegen, und daher stellt auch die gesamte, dafür geleistete Vergütung einen der Gesellschaft in ihrem betrieblichen Interesse erwachsenen Aufwand dar. Aus der Sicht der rechtlichen Verpflichtung zur Entrichtung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Gesellschafter-Geschäfsführer sie schuldet und zu leisten hat. Er (und nicht die Gesellschaft) unterliegt der gesetzlichen Pflichtversicherung, nur ihn trifft die Beitragspflicht, und nur er erwirbt damit einen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Beitrag bemißt sich nach der ihm für seine Tätigkeit gewährten Vergütung und ist grundsätzlich aus dieser zu tragen. Er ist daher - gleichgültig, wie seine Entrichtung erfolgt - stets Teil der ihm von der Gesellschaft gewährten Vergütung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993130077.X01Im RIS seit
07.06.2001