RS Vfgh 1996/6/12 V124/95

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Veröffentlicht am 12.06.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Änderungsplan Nr 22 zum Flächenwidmungsplan Nr 2 der Gemeinde St. Lorenz vom 04.02.93
Oö RaumOG §21
Oö BauO §64 Abs1

Leitsatz

Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung als gesetzwidrig zustandegekommen infolge Abweichung des kundgemachten Änderungsplanes vom Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses

Rechtssatz

Die dingliche Wirkung des angefochtenen Bescheides betreffend Versagung einer Baubewilligung (§64 Abs1 Oö BauO) bewirkt nunmehr die Beschwerdelegitimation der Käuferin, welche über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes im Anlaßverfahren B2149/94 binnen offener Frist erklärte, das Beschwerdeverfahren fortzusetzen (zur Befugnis des Nachfolgers im Liegenschaftseigentum ein Beschwerdeverfahren fortzusetzen vgl zB VfSlg 9423/1982).

Aufhebung des Änderungsplanes Nr 22 zum Flächenwidmungsplan Nr 2 der Gemeinde St. Lorenz vom 04.02.93 als gesetzwidrig zustandegekommen.

Der Änderungsplan in seiner zeichnerischen Darstellung vom 20.08.93 trägt den Vermerk der Kundmachung durch öffentliche Auflage vom 15.07. bis 30.07.93. Tatsächlich ist aber eine Kundmachung dieses Planes nicht erfolgt. Der Plan in der Fassung vom 20.08.93 ist aufgrund der mangelnden Kundmachung sohin nicht im Rechtsbestand.

Die Fassung des Änderungsplanes vom 25.03.93 - diese wurde tatsächlich kundgemacht, wenn sie auch den entsprechenden Vermerk nicht trägt - wurde erst nach dem (Umwidmungs-)Beschluß des Gemeinderates vom 04.02.93 angefertigt. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 04.02.93 ist ersichtlich, daß sich der Beschluß des Gemeinderates ohne Einschränkung, aber auch nur auf die (Rück-)Widmung des Grundstückes Nr 2160 von "Grünland - Erholungsfläche - Fremdenverkehrsbetrieb" auf "landwirtschaftliches Grünland" bezog. Die Fassung des Änderungsplanes vom 25.03.93 hingegen erstreckt sich einerseits nicht auf das gesamte seinerzeit als "Grünland - Erholungsfläche - Fremdenverkehrsbetrieb" gewidmete Grundstück, andererseits ist die nördlich und westlich an das Grundstück anschließende Teilfläche in den Änderungsplan einbezogen. Der kundgemachte Änderungsplan beruht sohin nicht auf dem Beschluß des Gemeinderates vom 04.02.93.

(Anlaßfall B2149/94, E v 28.06.96, Aufhebung des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides betreffend Versagung einer Baubewilligung hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin; Abweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I betreffend Zurückweisung der Vorstellung mangels Parteistellung; im übrigen Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführerinnen).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Baurecht, Baubewilligung, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan), Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung, Bescheid dinglicher, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V124.1995

Dokumentnummer

JFR_10039388_95V00124_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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