RS Vwgh 1997/9/17 95/13/0245

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Unter einem "Werbeaufwand" sind nicht nur Aufwendungen für "Reklame im weitesten Sinn" wie Ausgaben für Pressewerbung, Rundfunkwerbung und Fernsehwerbung, Plakate, Prospekte etc zu verstehen. Auch Bewirtungen anläßlich von konkreten Wahlveranstaltungen können bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130245.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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