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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Unter einem "Werbeaufwand" sind nicht nur Aufwendungen für "Reklame im weitesten Sinn" wie Ausgaben für Pressewerbung, Rundfunkwerbung und Fernsehwerbung, Plakate, Prospekte etc zu verstehen. Auch Bewirtungen anläßlich von konkreten Wahlveranstaltungen können bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130245.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011