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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gemäß § 22 Abs 3 StVG greift (abgesehen von den Fällen einer Entscheidung des Vollzugsgerichtes) ein formelles Verfahren und eine bescheidmäßige Erledigung nur im Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei der Erledigung von Beschwerden der Strafgefangenen Platz. Der formlosen Verkündung einer Anordnung gemäß § 22 Abs 3 StVG kommt daher keine Bescheidqualität zu, sie hat daher auch nicht an den Zustellungsbevollmächtigten des Strafgefangenen zu erfolgen (hier: Mündliche Mitteilung einer Arbeitseinteilung an den anwaltlich vertretenen Strafgefangenen).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justiz JustizverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200395.X02Im RIS seit
07.06.2001