Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/20/0584 97/20/0041Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/04/30 95/01/0551 1Stammrechtssatz
Wenn der Behörde nur die Mitteilung vorlag, daß der Asylwerber die bundesbetreute Unterkunft ohne Abmeldung verlassen hat, hat sie bereits durch die Anfrage an die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnsitzes des Asylwerbers ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Erhebungen unter Heranziehung einfacher Hilfsmittel Genüge getan (Hier: insbesondere bestand für die Behörde keine Verpflichtung, eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu richten, wenn kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß der Asylwerber einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland nachgeht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200040.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008