RS Vwgh 1997/9/18 97/20/0040

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z2;
AsylG 1991 §19 Abs3;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/20/0584 97/20/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/30 95/01/0551 1

Stammrechtssatz

Wenn der Behörde nur die Mitteilung vorlag, daß der Asylwerber die bundesbetreute Unterkunft ohne Abmeldung verlassen hat, hat sie bereits durch die Anfrage an die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnsitzes des Asylwerbers ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Erhebungen unter Heranziehung einfacher Hilfsmittel Genüge getan (Hier: insbesondere bestand für die Behörde keine Verpflichtung, eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu richten, wenn kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß der Asylwerber einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland nachgeht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200040.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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