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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wenngleich nach Verstreichen der Frist für die Verbesserung eines Antrages die verspätete Prozeßhandlung zulässigerweise noch nachträglich gesetzt werden kann, ist auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht unzulässig (Hinweis E 19.10.1992, 91/10/0122; im Beschwerdefall brauchte die Frage, ob die versäumte Frist - eine Frist zur Berufungsergänzung - restituierbar war, nicht abschließend geprüft zu werden).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200272.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010