RS Vwgh 1997/9/18 97/20/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1997
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs1;
ZPO §147 Abs1 impl;

Rechtssatz

Wenngleich nach Verstreichen der Frist für die Verbesserung eines Antrages die verspätete Prozeßhandlung zulässigerweise noch nachträglich gesetzt werden kann, ist auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht unzulässig (Hinweis E 19.10.1992, 91/10/0122; im Beschwerdefall brauchte die Frage, ob die versäumte Frist - eine Frist zur Berufungsergänzung - restituierbar war, nicht abschließend geprüft zu werden).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200272.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten