RS Vwgh 1997/9/18 97/20/0166

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/0421 1

Stammrechtssatz

Ein Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen liegt nicht schon dann vor, wenn durch das Mitführen der Waffe eine entsprechende abschreckende Wirkung erzeugt werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Bf glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohnräumen und Betriebsräumen oder seinen eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am ZWECKMÄSSIGSTEN mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200166.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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