RS Vwgh 1997/9/18 95/20/0485

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0189 B 23. Mai 1989 RS 2

Stammrechtssatz

§ 33 Abs 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Bf nach seinem eigenen Vorbringen kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. (Hinweis auf B vom 23.5.1985, 84/08/0080)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200485.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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