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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1997/09/18 95/20/0407 2Stammrechtssatz
Die Beschwerde wurde wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses an einer Entscheidung über diese Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren aus diesem Grunde gem § 33 Abs 1 VwGG eingestellt. Unter Zugrundelegung des § 58 Abs 2 VwGG idF BGBl 1997/I/88 ist davon auszugehen, daß der Bf mit seiner Beschwerde nicht Erfolg gehabt hätte, weshalb der belBeh Kosten zuzuerkennen waren (hier: Beschwerde gegen Versagung von Asylgewährung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996200631.X01Im RIS seit
20.11.2000