RS Vwgh 1997/9/18 97/20/0495

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AsylG 1991 §19 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/20/0496 E 18. September 1997

Rechtssatz

Das Wort "vorhergehend" in § 19 Abs 2 Z 1 AsylG 1991 bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der als Zurückweisung zu deutenden Abweisung des Asylantrages iSd ersten Halbsatzes des § 19 Abs 1 AsylG 1991, sondern nur auf den Zeitpunkt, zu dem der Asylwerber der Ladung nachkommen sollte. Daraus folgt, daß die als Zurückweisung zu deutende Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine Entschuldigung vorliegt, und daß deren Inhalt - wenn die Entschuldigung keine "vorhergehende" war - für diese Entscheidung nicht von Bedeutung ist (Hinweis E 10.3.1994, 94/19/0228; E 20.9.1995, 94/20/0567, zu jeweils nur um Stunden verspäteten Entschuldigungen). Ohne "vorhergehende" Entschuldigung können die Verhinderungsgründe daher nur im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 19 Abs 2 AsylG 1991 geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200495.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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