RS Vwgh 1997/9/18 96/20/0607

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1997/09/18 95/20/0407 2 (hier: der angefochtene Bescheid wäre aufzuheben gewesen, daher Kostenzuspruch an den Bf)

Stammrechtssatz

Die Beschwerde wurde wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses an einer Entscheidung über diese Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren aus diesem Grunde gem § 33 Abs 1 VwGG eingestellt. Unter Zugrundelegung des § 58 Abs 2 VwGG idF BGBl 1997/I/88 ist davon auszugehen, daß der Bf mit seiner Beschwerde nicht Erfolg gehabt hätte, weshalb der belBeh Kosten zuzuerkennen waren (hier: Beschwerde gegen Versagung von Asylgewährung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200607.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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