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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Stützte sich der das Verfahren abschließende Bescheid auf einen Asylausschlußgrund, so können neue hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf die Flüchtlingseigenschaft beziehen, nie einen anderslautenden Bescheid herbeiführen.
Schlagworte
Andere rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200266.X01Im RIS seit
20.11.2000