RS Vwgh 1997/9/18 97/20/0266

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Stützte sich der das Verfahren abschließende Bescheid auf einen Asylausschlußgrund, so können neue hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf die Flüchtlingseigenschaft beziehen, nie einen anderslautenden Bescheid herbeiführen.

Schlagworte

Andere rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200266.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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