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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0255 E 22. Februar 1984 VwSlg 11335 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Bei Erlassung eines Mandatsbescheides ist lediglich die Einbringung einer Vorstellung, nicht aber auch einer Berufung zulässig. Wurde nicht das Rechtsmittel falsch bezeichnet, sondern ein falsches Rechtsmittel erhoben, so ist diese zurückzuweisen (Hinweis E 9.9.1969, 272/69).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200429.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011