RS Vwgh 1997/9/18 97/20/0429

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0255 E 22. Februar 1984 VwSlg 11335 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Erlassung eines Mandatsbescheides ist lediglich die Einbringung einer Vorstellung, nicht aber auch einer Berufung zulässig. Wurde nicht das Rechtsmittel falsch bezeichnet, sondern ein falsches Rechtsmittel erhoben, so ist diese zurückzuweisen (Hinweis E 9.9.1969, 272/69).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200429.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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