RS Vwgh 1997/9/18 97/20/0395

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVG §120;
StVG §121;
StVG §22 Abs3;
ZustG §9;

Rechtssatz

Für die Rechtswirksamkeit einer "Anordnung" gemäß § 22 Abs3 StVG bedarf es nicht der Verkündung gegenüber einem namhaft gemachten Vertreter. Ein gemäß § 121 StVG zu erlassender Bescheid muß dem Strafgefangenen bzw einem der Behörde namhaft gemachten Vertreter erst aufgrund einer gegen eine solche Anordnung rechtzeitig erhobenen Beschwerde gemäß § 120 StVG zugestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200395.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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