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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §120;Rechtssatz
Für die Rechtswirksamkeit einer "Anordnung" gemäß § 22 Abs3 StVG bedarf es nicht der Verkündung gegenüber einem namhaft gemachten Vertreter. Ein gemäß § 121 StVG zu erlassender Bescheid muß dem Strafgefangenen bzw einem der Behörde namhaft gemachten Vertreter erst aufgrund einer gegen eine solche Anordnung rechtzeitig erhobenen Beschwerde gemäß § 120 StVG zugestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200395.X01Im RIS seit
07.06.2001