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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §18Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde aufgrund fehlenden AufhebungsbegehrensRechtssatz
Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Eliminierung des bekämpften Bescheids aus dem Rechtsbestand.
Da die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheids nicht enthält (sondern einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw Stattgabe des Antrags auf Erteilung einer solchen) und das Fehlen dieses notwendigen Beschwerdeelements nach ständiger Rechtsprechung (vgl zB VfGH 26.11.90, B1162/90) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher, keiner Verbesserung nach §18 VfGG zugänglicher Mangel zu werten ist, mußte die Eingabe sogleich schon aus diesem Grund als unzulässig zurückgewiesen werden. Im übrigen wird bemerkt, daß der Verfassungsgerichtshof zu einer - wie vom Beschwerdeführer angestrebt - reformatorischen Entscheidung in der Verwaltungssache selbst nach Art einer Rechtsmittelinstanz nicht berufen ist (s zB VfGH 29.11.86, B780/85).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Antrag, Aufenthaltsrecht, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1074.1996Dokumentnummer
JFR_10039383_96B01074_2_01